Übernahme

Sie haben als (rechtmäßiger) Erbe im Rahmen des deutschen Waffengesetzes die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach dem Erbfals, die Austellung einer Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Im Rahmen der Erbfolge können jedoch nur Waffen übernommen werden. Die Übernahme von Munition ist nicht möglich!

Es sind jedoch einige Auflagen zu erfüllen. Um eine gesetzeskonforme Aufbewahrung zu gewährleisten sind derzeit mindestens Behältnisse mit Widerstandsgrad 0/N nach EN1143-1 erforderlich. Die weit verbreiteten Tresore der Wiederstandsklassen A und B können in der Regel nicht weiter verwendet werden, auch wenn dies bei dem Verstorbenen (Bestandsschutz) möglich war. 

Zudem wird überwiegend auch eine zusätzliche Blokierung der Waffen erforderlich. Dies kann ein zertifizierter Waffenhändler durchführen. Dazu werden spezielle Blockiersysteme in den Waffen angebracht, ohne dass diese bearbeitet oder beschädigt werden. Es können dabei je nach Waffentyp Kosten von mehreren Hundert Euro je Waffe anfallen.